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Erscheinungsdatum:
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aus Zeitung:
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Inhalt:
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Überschrift:
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Ueber das Verunreinigen der Hase
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Artikel:
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Originaltext:
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Ueber das Verunreinigen der Hase infolge Hineinwerfens von Katzen, jungen Hunden u.s.w. wird in den letzten Tagen wieder lebhafte Klage geführt. Das Getier sammelt sich namentlich an den Wehren an und verbreitet dann, abgesehen von dem widerlichen Anblick, bei dem warmen Wetter einen abscheulichen Geruch. Wir weisen darauf hin, daß es nach § 11 der " Vorfluts-Polizeiverordnung für das Fürstentum Osnabrück etc. " vom 16. Mai 1873 verboten ist, crepiertes Vieh oder lebende Tiere zum Ersäufen in ein Flußbett zu werfen, und daß Zuwiderhandlungen mit Geld event. Haft bestraft werden. Jeder Bürger sollte vor allen Dingen sich selbst und auch seine Nachbarn von den gerügten Handlungen fernzuhalten suchen. Will man sich von Tieren wie den erwähnten entledigen, so möge man sie töten und in die Erde vergraben.
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