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1.
Erscheinungsdatum:
05.02.1873
aus Zeitung:
Neue Volksblätter / NVB
Inhalt:
Der
Magistrat
und
die
Bürgervorsteher
beschäftigen
sich
mit
der
Frage,
ob
der
Hasefriedhof
erweitert
werden
soll
oder
grundsätzlich,
aus
sanitären
Gründen,
Friedhöfe
vor
der
Stadt
angelegt
werden
sollten.
Überschrift:
Local- und Provinzial-Nachrichten
Artikel:
Originaltext:
Osnabrück,
5.
Febr.
Ja
der
gestrigen
gemeinschaftlichen
Sitzung
des
Magistrats
und
der
Bürgervorsteher
wurde
zuerst
die
Frage
berathen,
ob
der
Hase-
Todtenhof
erweitert
oder
verlegt
werden
solle.
Die
jetzigen
Todtenhöfe
außerhalb
der
Stadt
bestehen
etwa
64
Jahre;
trüber
wurden
die
Leichen
in
und
neben
den
Kirchen
bestattet,
was
unter
der
westfälischen
Regierung
verboten
wurde,
und
der
Magistrat
die
ersten
Todtenhöfe
außerhalb
der
Thore
anlegen
ließ.
Mit
der
wachsenden
Bevölkerung
wurde
nach
und
nach
eine
Erweiterung
derselben
nothwendig,
und
jetzt
macht
sich
wieder
dieses
Bedürfniß
fühlbar,
zu
welchem
Zwecke
neben
dem
Hase-
Todtenhofe
noch
zwei
Grundstücke
Land
disponibel
sind.
Auf
Grund
eines
Gutachtens
des
Stadt-
Xhyfikus
welches
besonders
die
sanitäre
Rücksicht
hervorhebt,
sowie
auch
im
Hinblick
auf
den
vermehrten
Anbau
außer
dem
Hasethore
erscheint
es
thunlich,
den
Todtenhof
weiter
von
der
Stadt
zu
verlegen,
doch
sind
auch
sehr
gewichtige
Gründe
dagegen
vorzubringen,
besonders
betreffs
des
Kostenpunktes.
Es
soll
nun
vor
weiterer
Entschließung
das
benannte
Gutachten
zur
Kenntniß
aller
Bürgervorsteher
gelangen,
auch
dieselben
darüber
in
besondere
Berathung
treten;
imgleichen
will
man
die
Meinung
im
Publikum
darüber
erforschen.
Neue
Anbaupläne
wurden
genehmigt
für
ein
Wohnhaus
im
Garten
der
Aktien
Bierbrauerei,
dann
an
der
Bramscher
Straße
und
für
2
Wohnhäuser
an
der
Meller
Straße.
Vorläufig
wurde
wegen
der
noch
rückständigen
Feststellungen
für
die
betreffenden
Straßen
und
Baulinien
2
Anbaupläne
an
einem
Koppelwege
zur
Voxtruperstraße
und
ein
Bauplan
für
ein
Wohnhaus
bei
dem
Johannis-
Todtenhofe
zurückgestellt.
Das
Bürgervorsteher-
Collegium
hielt
es
für
dringlich,
die
Angelegenheiten
für
Anbauten
und
Straßenanlagen
durch
ein
Statut
zu
regeln,
was
auch
geschehen
soll,
im
Fall
nicht
die
Landesgesetzgebung
darin
das
Nöhtige
feststellt.
Wegen
des
Wunsches,
einen
Theil
des
offenen
Bauplatzes
am
Orte
im
Hinblick
auf
den
starken
Verkehr
zur
Vergrößerung
dieses
Platzes
anzukaufen,
wozu
etwa
10
--
12,
000
Thlr.
erforderlich
sein
würden,
hatten
die
Bürgervorsteher
keinen
Antrag
zustellen,
dem
Magistrat
ist
also
Erforderliches
anheimgestellt.