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1.
Erscheinungsdatum:
05.11.1850
aus Zeitung:
Osnabrückische Anzeigen/ OA
Inhalt:
In
den
Bekanntmachungen
der
Verwaltungsbehörden
wird
auf
die
Pflicht
zur
Straßenreinigung
hingewiesen.
Hier
heißt
es,
dass
das
Kehren
der
Straßen
vor
eingetretener
Abenddämmerung
erfolgen
muss,
die
Straßen
vor
den
Toren
einmal
vierteljährlich
bzw.
auf
Anordnung
der
Polizeibehörde
zu
säubern
sind,
die
Dünger
-
(Fäkalien?
)
Abfuhr
morgens
in
möglichst
kurzer
Zeit
zu
erledigen
sei.
Überschrift:
Man findet sich veranlaßt ...
Artikel:
Originaltext:
Man
findet
sich
veranlaßt,
die
Bestimmungen
der
Straßenordnung,
wornach
1)
das
Kehren
der
Fahrstraße
vor
eintretener
Abenddämmerung
2)
das
Reinigen
des
Straßenplasters
vor
den
Thoren
mindestens
vierteljährig
einmal,
und
außerdem,
so
oft
dies
von
Policeibehörde
verlangt
wird,
geschehen,
3)
mit
der
Fortschafung
des
Düngers
am
frühen
Morgen
begonnen,
der
Dünger
in
möglich
kurzer
Zeit
das
Aufladen
und
die
Abfuhr
vollführt
sein
muß,
niemals
aber
die
Straße
dadurch
gänzlich
gesperrt
werdendarf,
hierdurch,
vor
dem
im
Nichtbefolgungsfalle
die
Betheiligten
treffenden
Brüchten
warnend,
in
Erinnerung
zu
bringen,
Osnabrück
den
2.
November
1850
Königliche
Policeidirection